Liebe Clubmitglieder,
hiermit lade ich Sie sehr herzlich zu unserer
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG 2014
am Freitag, dem 21. März 2014, um 19.00 Uhr
in das RRC-Clubhaus, Dr.-Alfred-Block-Allee 5, Ratzeburg, ein.
Tagesordnung: 1. Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Anträge / Genehmigung der Tagesordnung
4. Bericht des Vorsitzenden
5. Ehrungen / Verleihung der Wanderpreise
6. Bericht Vorstand Finanzen
7. Bericht der Kassenprüfer
8. Bericht Vorstand Sport / Breitensport
9. Bericht Vorstand Regatta
10. Bericht Vorstand Ökonomie
11. Entlastung des Vorstandes
12. Satzungsänderung: Streichung des § 18 Nr. 2. Satz 2 der Satzung
(s. dazu umseitig)
13. Neuwahlen a) stellv. Vorsitzender (Vorstand Finanzen)
b) Vorstand Breitensport
c) Vorstand Regatta
e) Vorstand Ökonomie
f) ein weiteres Vorstandsmitglied
g) ein Kassenprüfer
h) Ernennungen
14. Wahl von Ehrenmitgliedern
15. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für 2014
16. Verschiedenes
Anträge zur Jahreshauptversammlung können berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens
14.03.2014 beim Vorstand des RRC (Postfach 1142, 23901 Ratzeburg) schriftlich eingereicht werden.
Ich bitte um rege Teilnahme der Clubmitglieder an der Jahreshauptversammlung.
Mit freundlichen Grüßen
RATZEBURGER RUDERCLUB e.V.
Prof. Dr. Frank T. König
Vorsitzender
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Anlage
zur Einladung zur Jahreshauptversammlung 2014 des Ratzeburger Ruderclubs e. V.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 12
§ 18 der Satzung des Ratzeburger Ruderclubs e. V. hat folgenden Wortlaut:
§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Versammlung drei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Jeweils zwei Liquidatoren sind gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Soweit das Vermögen des Vereins aus Einlagen der Mitglieder besteht (Kapitalanteile, Darlehen, Sacheinlagen, etc.) sollen diese Einlagen nach Möglichkeit zurückgeleistet werden.
Mit Schreiben vom 05.02.2014 macht das Finanzamt Lübeck darauf aufmerksam, dass der Satz 2 der Nr. 2:
Soweit das Vermögen des Vereins aus Einlagen der Mitglieder besteht (Kapitalanteile, Darlehen, Sacheinlagen, etc.) sollen diese Einlagen nach Möglichkeit zurückgeleistet werden
die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet und kündigt deren Entzug für den Fall der Beibehaltung an. Das Finanzamt Lübeck gibt der Jahreshauptversammlung Gelegenheit zur Streichung.
Der Vorstand wird der Jahreshauptversammlung daher vorschlagen,
§ 18 Nr. 2 Satz 2 der Satzung des RRC zu streichen.