Für die Sportausübung in Schleswig-Holstein gilt die
Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO), Verkündet am 1. Mai 2020, in Kraft ab 4. Mai 2020.
Neben allgemeinen Regelungen bestimmt § 6 Absatz 11 dieser Verordnung, dass private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden:
- der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden,
- der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,
- insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,
- Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
- eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
- Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie
- weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
Der DRV als für den Ruderverband zuständiger Fachverband hat die anliegend beigefügten Empfehlungen herausgegeben, die wir deshalb zu beachten bitten. Für den derzeit zulässigen eingeschränkten Ruderbetrieb hat der Vorstand des Ratzeburger Ruderclubs deshalb folgende Regeln erlassen:
Regeln für den eingeschränkten Ruderbetrieb im Ratzeburger Ruderclub e.V. Gültig ab Mittwoch, den 06. Mai 2020
- 1. Allgemeines
- a. Die vorliegende Regelung basiert auf der entsprechenden Landesverordnung vom 01.05.2020 1) und den Empfehlungen des DRV.
- b. Das RRC-Clubhaus bleibt generell weiterhin gesperrt. Betreten werden dürfen ausschließlich die Bootshallen, der Vorraum mit dem elektronischen Fahrtenbuch (EFA) und die Toiletten.
- c. Gerudert werden darf ausschließlich in Einern, oder als Paar2 im Zweier.
- d. Der Kraftraum und der Ergometerraum bleiben weiter gesperrt.
- e. Nach Beendigung des Sports ist das RRC-Gelände unverzüglich zu verlassen.
- 2. Bootsnutzung
- a. Der Ruderbetrieb darf ausschließlich in Einern oder Zweiern (Paar2) durchgeführt werden.
- b. Renneiner dürfen nur entsprechend der Bootszuordnung genutzt werden. Breitensportler dürfen alle Boote nutzen, außer denen, die mit einem roten Punkt gekennzeichnet sind.
- c. Gig-Einer dürfen von allen genutzt werden. Zur terminlichen Steuerung wird für die Nutzung der Gig-Einer ein elektronischer Terminkalender erstellt, der auf der Homepage des RRC (www.ratzeburger-ruderclub.de) abrufbar ist (6.5.2020, 0:00 Uhr).
- d. Die Nutzung der Einer ist Ruderinnen und Ruderern unter 18 Jahren ohne Betreuung eines Trainers nicht gestattet.
- 3. Abstandsregeln
- a. Auf dem RRC-Gelände inkl. Bootshaus ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten.
- b. In einer Bootshalle darf sich jeweils nur eine Person oder Paar2 zeitgleich aufhalten.
- c. Bei der Bootspflege ist ein Mindestabstand von 3,0 m zwischen den Booten einzuhalten.
- d. Jede Stegseite darf zeitgleich nur von einem Boot belegt werden. Anlegende Boote haben Vorrang vor ablegenden Booten.
- e. Die Übergabe von Gegenständen (z.B. Werkzeug) erfolgt nicht direkt von Person zu Person, sondern durch separates Hinlegen und Aufnehmen.
- 4. Hygieneregeln
- a. Vor dem Benutzen des elektronischen Fahrtenbuches und vor und nach der Benutzung der Boote, sind die Hände zu waschen. Seife aus Spendern ist ausreichend vorhanden.
- b. Das Duschen im Bootshaus ist untersagt.
- c. Die Umkleideräume sind gesperrt. Sofern erforderlich, ist ein Kleidungswechsel in der Bootshalle vorzunehmen.
- d. Die Toilettenräume dürfen nur einzeln genutzt werden.
- 5. Bootspflege
- a. Die Boote sind nach jedem Training von innen und außen zu reinigen, mit Papier oder mit einem selbst mitgebrachten Handtuch. Dieses Handtuch ist wieder mit nach Hause zu nehmen und zu waschen.
- b. Die Skullgriffe sind vor dem Zurückhängen mit Wasser und Seife zu reinigen und zu trocknen.
Der Vorstand des RRC
1) Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO), Verkündet am 1. Mai 2020, in Kraft ab 4. Mai 2020
2 ) wenn beide Sportler einer „Infektionsgemeinschaft“ angehören, also z.B. ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Paar, Eltern, Kinder, Geschwister