Ab dem 23.8.2021 ist eine neue Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) in Kraft. Diese hat unter § 11 Sport folgende Anweisung:
(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:
- getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV,
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
Bitte sorgt für die Einhaltung! Die persönliche Verantwortung für jedes Mitglied des RRC ist hoch. Die Mitglieder des Vorstandes werden die Umsetzung kontrollieren!
Mit rudersportlichen Grüßen,
Thomas Lange, Vorsitzender.